Wann dürfen Jäger jagen?

Die Ausübung der Jagd ist mit Auflagen und Richtlinien verbunden. Das Bundesjagdgesetz, sowie die Jagdgesetze der Länder regeln im Detail, was wann, wo und wie erlegt werden darf. Auch wer mit einer Waffe zur Jagd gehen kann, wird in einzelnen Paragrafen genau reglementiert.

Ein gelöster Jagdschein ist die Voraussetzung, gleichzeitig muss der Waidmann aber auch Pächter eines Reviers sein bzw. über einen Begehungsschein verfügen, welcher ihm zur Jagd in einem bestimmten Gebiet berechtigt. 

 

Schonzeiten

Jagdgesetz und die dazugehörigen Verordnungen sind Ländersache. Aus diesem Grund sind Schon- und Jagdzeiten in Deutschland uneinheitlich geregelt. Diese Zeiten regeln individuell für jede Wildart, wann sie bejagt werden darf.

In der Schonzeit ruht die Jagd auf diese Tiere, was überwiegend in der jeweiligen Setz- und Aufzuchtzeit der Fall ist. Das Nachstellen, der Fang und die Tötung von Wild in seiner Schonzeit, ist verboten.

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Es gibt artspezifisch Unterschiede. Denn die für die Geburt und Aufzucht der Jungen festgesetzte Jagdpause muss nicht zwangsläufig für beide Elterntiere gelten. Das ist nur dann der Fall, wenn ausnahmslos Vater- und Muttertier für die erfolgreiche Aufzucht der Jungen notwendig sind. 

In Ausnahmefällen kann die Schonzeit von der Behörde aufgehoben werden. Wie beispielsweise beim Auftreten der ASP (Afrikanische Schweinepest) oder einer massiven Überpopulation bei Schwarzwild. Ein Zuwiderhandeln bzw. Verstoß gegen die im Gesetz geltenden Hegezeiten wird mit einer hohen Geldbuße belegt. 

 

Tageszeit

Die Jagdzeit wird nicht nur von den länderspezifischen Schonzeiten geregelt. Im § 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz (Sachliche Verbote) ist geregelt: 

Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild, ausgenommen Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild, zur Nachtzeit zu erlegen (Nachtjagdverbot).

Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.

Dieses nächtliche Jagdverbot liegt dem Tierschutzgedanken zugrunde. Der Jagddruck soll zu dieser Zeit erheblich verringert werden. Zudem ist aufgrund der eingeschränkten Lichtverhältnisse das sichere Ansprechen des Wildes nicht möglich. Zumindest nicht ohne die Zuhilfenahme entsprechender Technik. 

Nur Wildschweine, Haar- und Raubwild unterliegen aufgrund ihrer guten Nachtsicht und ihres Tagesrhythmus nicht dieser Regelung und können auch während eines nächtlichen Jagdansitzes erlegt werden.

Eine detaillierte Übersicht, was Jäger explizit nicht dürfen, findest du hier.

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