Welche Jagd ist in Deutschland verboten?

Die Jagd in der BRD wird durch zahlreiche Gesetze und Auflagen stark reglementiert. Nicht jeder darf jagdliche Handlungen ausüben. Das Wer, Wo, Wie und Wann spielt eine relevante Rolle.

Das Bundesjagdgesetz bildet in Deutschland das Rahmengesetz. Jedes Bundesland besitzt zusätzlich noch ein eigenes Jagdgesetz und kann in einigen Bereichen eigene jagdliche Regelungen definieren, auch über das Bundesjagdgesetz hinweg. So besitzt jedes Bundesland beispielsweise eigene Jagd- und Schonzeiten. Eine umfassende Liste zum Thema “Was Jäger nicht dürfen” findest du hier.

Unabhängig vom Landesrecht, regelt das Bundesjagdgesetz in Paragraph 19 “Sachliche Verbote” detailliert, was nicht erlaubt ist. 

 

Welche Jagdarten sind verboten?

Unabhängig vom jeweiligen Landesjagdgesetz ist Folgendes allgemein in Deutschland verboten bzw. mit hohen Auflagen verbunden:

 

Lappenjagd

Hier handelt es sich um eine Drück- bzw. Treibjagd, bei der die zu bejagende Örtlichkeit mit Stofflappen umspannt wird. Das Wild meidet die Lappen und kann dadurch durch, aufgestöbert durch Treiber und Hunde, in eine vordefinierte Richtung getrieben werden. Die Lappjagd wurde bereits im Mittelalter ausgeübt, ist aber mittlerweile in Deutschland verboten. 

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Einschränkung bei der Brackenjagd

Bracken gehören mit zu den ältesten bekannten Jagdhunderassen (Artikel zu den besten Jagdhunden hier). Diese Vierbeiner sind prädestiniert für die Bewegungsjagd, wo sie selbstständig Schalenwild aufstöbern und vor die Schützen bringt. In Deutschland darf die Brackenjagd nicht auf einer Fläche ausgeübt werden, welche weniger als 1000 Hektar beträgt. Siehe Bundesjagdgesetz, § 19, Abs. 1 Nr. 16

Bogen und Armbrust

Aus waidmännischen und tierschutzrechtlichen Gründen gibt es bei der Wahl der Waffen Einschränkungen. In keinem Bundesland ist die Jagd mit Pfeil und Bogen bzw. mit der Armbrust erlaubt. Dieses Verbot wurde 1976 eingeführt und in jüngster Vergangenheit kontrovers diskutiert. Aktuell sieht das Bundeslandwirtschaftsministerium jedoch keinen Bedarf für eine Änderung dieses Gesetzes.

 

Fallenjagd

Auch die Jagd mit Fallen und Gruben wird stark reglementiert. Absolut verboten ist die Verwendung von:

  • Fangschlingen (auch der Erwerb, Besitz und die Herstellung)
  • Fallen die auf Druck auslösen und das Wild nicht sofort töten
  • ohne behördliche Genehmigung aufgestellte Fallgruben bzw. -bunker und Saufänge
  • Fallen, die das Wild verstümmeln
  • Fanggeräte, die Selbstschussanlagen verwenden
  • Leimfallen
  • Reusen
  • Netze 

Wer die Fallenjagd ausüben darf, wird im jeweiligen Landesjagdrecht noch einmal explizit geregelt. So müssen Jäger in Bayern beispielsweise dafür einen extra Fallenkurs nachweisen, wo sie alle erforderlichen Kenntnisse in Theorie und Praxis erwerben. 

 

Hetzjagden

Auch diese Jagdform ist untersagt. Der Unterschied zu erlaubten Drück- und Treibjagden besteht darin, dass bei Hetzjagden das Individuum dauerhaft von Hunden bzw. Treibern zügig verfolgt und fixiert bzw. in die Enge getrieben wird, sodass es von den nachrückenden Jägern erlegt werden kann. Dies entspricht jedoch nicht dem jagdlichen und tierschutzrechtlichen Gedanken.

 

Auslegen von Gitfködern

Gift gewährleistet keine selektive Tötungsmethode, sodass auch gefährdete Tierarten, wie beispielsweise Mauswiesel oder Seeadler, davon betroffen sein können. Je nach Giftart wirkt der Tod zeitversetzt und kann Schmerzen verursachen, was weder waid- noch tierschutzgerecht ist. Aus diesem Grund ist das Auslegen von Giftködern in jeder Form verboten. Das gilt auch für Wild, welches vergiftet wurde. 

 

Wild von motorbetriebenen Fahrzeugen erlegen

Unter den “Sachlichen Verboten” nach § 19 BJG Punkt 11 ist auch geregelt, dass Wild nicht aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder motorbetriebenen Wasserfahrzeugen heraus erlegt werden darf. In einzelnen Fällen können die zuständigen Behörden eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Beispielsweise, wenn eine körperliche Einschränkung vorliegt.

 

Die Jagd mit lebenden Ködern

Früher wurden verletzte oder eingesperrte bzw. angebundene Tiere als Köder verwendet. Dies ist mittlerweile nach Bundesjagdgesetz verboten und wird auch von keinem Landesjagdgesetz genehmigt.

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